Allgemeine Geschäftsbedingungen ür Forschungs- und Entwicklungsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen

I. Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die schriftliche Zustimmung gilt nur für das jeweilige Geschäft im Einzelfall. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des AGs die Leistung an den AG vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich Bestandteil unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und bindend für sämtliche Verträge. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AG zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

4. Für Geschäfte, die die Lieferung von Sachen oder die Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, gelten unsere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Industriegeschäfte ergänzend.

II.Leistungsumfang, Durchführung

1. Art, Umfang und Güte der zu erbringenden Leistung werden durch das Angebot bestimmt. Darüber hinaus enthält ein von uns abgegebenes Angebot in der Regel Angaben zu folgenden Punkten:

  • angestrebtes Auftragsziel bzw. Definition des Anwendungsfalls
  • konkrete Vorgehensweise
  • Organisation
  • Leistungszeit und Dauer der Leistungserbringung
  • veranschlagter Aufwand und Preise
  • Haftungsbeschränkungsvereinbarung
  • Art und Weise bzw. Form der Abnahme der Dienstleistung durch den AG

Vertragsgegenstand ist grundsätzlich die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie sonstige (Lohn-) Dienstleistungen.
   

2. Wir führen Aufträge mit der berufsüblichen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Zugrundelegung des aktuellen Standes der Technik durch. Vom AG oder von Dritten gelieferte Informationen und Daten werden lediglich auf Plausibilität überprüft. Für erteilten Rat oder die Verwertbarkeit der erworbenen Kenntnisse übernehmen wir keine Gewähr.

3. Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom zugrunde liegenden Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns als vereinbart.

4. Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.

5. Während der Laufzeit des Vertrages können beide Vertragspartner schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Eine Entscheidung über den jeweiligen Vorschlag ist spätestens nach 30 Tagen zu treffen. Bis zur Entscheidung werden die Arbeiten im vereinbarten Leistungsrahmen fortgesetzt.

6. Die Pflege und Wartung der Ergebnisse der Leistung sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Dazu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung der Vertragspartner.

III.Mitwirkung des AGs

1. Der AG unterstützt uns im vereinbarten sowie für die erfolgreiche Auftragserfüllung erforderlichen Rahmen. Er schafft in seiner Betriebsphäre alle notwendigen Voraussetzungen und kommt dem ihm je nach Auftrag obliegenden Informations- und Mitwirkungspflichten stets unverzüglich nach.

2. Der AG übergibt uns alle für die Leistung benötigten und aufgrund des Leistungsrahmens festgelegten Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten. Die Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten müssen uns zu dem in der Aufgabenbeschreibung vereinbarten Zeitpunkt in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen. Wir sind nicht verpflichtet, die uns übergebenen Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten auf Mängelfreiheit hin zu überprüfen.

3. Der AG wird die uns übergebenen Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich verwahren, sodass sie bei Beschädigung oder Verlust ohne Weiteres rekonstruiert werden können.

4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem AG auf Verlangen nachweisen.

5. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens einen Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den AG verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skontoabzüge können nur in Anspruch genommen werden, wenn keine älteren Forderungen offenstehen.

7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges.

8. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

9. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Schecks im Einzelfall zu entscheiden. Der AG trägt die Spesen und die sonstigen Gebühren. In der Hereinnahme des Schecks liegt keine Stundung der Forderung, sondern die Klagbarkeit der Rechnungsforderung ist lediglich vorübergehend ausgeschlossen. Die Hereinnahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskontspesen sind sofort zur Zahlung fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage von Schecks. Wechsel werden nicht angenommen.

10. Der Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist unsere Bank. Die Leistung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Bankspesen, die nicht in Deutschland anfallen und Akkreditivspesen, auch wenn sie in Deutschland anfallen, trägt der AG, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

11. Ist der AG mit einer Zahlung im Verzug oder werden uns nach der Lieferung Umstände bekannt, die eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AGs vermuten lassen, sind wir berechtigt, Lieferungen aus anderen Verträgen zurückzuhalten oder für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu fordern. Leistet der AG keine solche Vorauszahlung, haben wir das Recht des Rücktritts vom Vertrag. Ferner werden alle geschuldeten Rechnungen sofort fällig.

IV. Bearbeitungs- bzw. Durchführungszeitraum

1. Die Bearbeitungszeit beginnt zu dem im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Termin. Die vorgesehene Bearbeitungszeit wurde von uns nach bestem Wissen, unter der Voraussetzung der planmäßigen Mitwirkung des AGs ermittelt.

2. Wird von uns erkannt, dass die Bearbeitungszeit für die Bearbeitung der Aufgabe nicht ausreicht, werden wir dem AG unter Angabe der Ursachen schriftlich Änderungsvorschläge vorlegen. In diesem Fall werden sich beide Vertragspartner über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit verständigen. Ist für den AG eine Verlängerung unzumutbar, so kann er von seinem ordentlichen Kündigungsrecht gem. der Regelung unter IX. Gebrauch machen. Der AG verpflichtet sich, uns die bis dahin entstandenen Aufwendungen zu vergüten.
   

3. Die Einhaltung von veranschlagten Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den AG voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so haften wir nicht für eine Verschiebung der Termine. Diese werden angemessen verschoben.

V. Vergütung und Zahlung

1. Soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, wird bis zur Höhe des vereinbarten Gesamtpreises nach Aufwand abgerechnet. Die jeweils gültigen Stunden- oder Mann-Monat-Sätze oder Mann-Tages-Sätze bzw. Aufwandspreise sind im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die Umsatzsteuer wird jeweils in der gesetzlich gültigen Höhe zusätzlich berechnet.

2. Unsere Preise gelten, soweit nicht anderes vereinbart wurde, ab Werk ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skontoabzüge können nur in Anspruch genommen werden, wenn keine älteren Forderungen offen stehen.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Preis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, bestritten oder von uns anerkannt sind. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

6. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Schecks im Einzelfall zu entscheiden. Der AG trägt die Spesen und die sonstigen Gebühren. In der Hereinnahme des Schecks liegt keine Stundung der Forderung, sondern die Klagbarkeit der Rechnungsforderung ist lediglich vorübergehend ausgeschlossen. Die Hereinnahme von Schecks folgt nur erfüllungshalber. Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Die Diskontspesen sind sofort zur Zahlung fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage von Schecks.

7. Der Leistungsort für die Zahlung des Preises ist unsere Bank. Die Leistung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Die Bankspesen, die nicht in Deutschland anfallen und Akkreditivspesen, auch sobald sie in Deutschland anfallen, trägt der AG, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.

8. Ist der AG mit einer Zahlung im Verzug oder werden uns nach der Leistung Umstände bekannt, die eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AGs vermuten lassen, sind wir berechtigt, Leistungen aus anderen Verträgen zurück zu halten oder für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen zu fordern. Leistet der AG keine solche Vorauszahlung, haben wir das Recht des Rücktritts vom Vertrag. Ferner werden alle geschuldeten Rechnungen sofort fällig.

VI. Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten geheimen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragspartner werden diesbezüglich ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Zulieferer der Vertragspartner.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und insbesondere keine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen.

3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt, soweit diesen dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren, oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner in irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigen Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

4. Die Geheimhaltungspflicht endet, vorbehaltlich der Regelung gemäß Punkt 3 und vorbehaltlich einer abweichenden anderen Regelung, 2 Jahre nach Vertragsende.

5. Die Vertragspartner verpflichten sich, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Form einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit entsprechenden Daten in Berührung kommen, auferlegen.

6. Die vorstehenden Bedingungen für die Geheimhaltung der Daten, Informationen, Dokumenten u.ä. gelten entsprechend für die Geheimhaltung von im Rahmen der Zusammenarbeit entstehenden und von einem Vertragspartner schriftlich als geheim bezeichneten technischen Wissens.

7. Die Vertragspartner sind zur wechselseitigen und unverzüglichen Information über eine unbefugte Nutzung von Daten, Informationen, Dokumenten u.ä. und des im Rahmen des Zusammenarbeitarbeit entstehenden technischen Wissens verpflichtet, soweit die Vertragspartner im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben und bei Anwendung der bei ihnen üblichen Sorgfalt auf eine derartige Nutzung aufmerksam werden.

8. Die Vertragspartner werden sich über alle zu ergreifenden Maßnahmen verständigen, um Dritte an der unbefugten Nutzung von Daten, Informationen, Dokumenten u.ä. und des im Rahmen der Zusammenarbeit entstehenden technischen Wissens zu hindern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Einleitung und Durchsetzung gerichtlicher Schritte und der damit verbundenen Kosten. Soweit der AG bereit ist, im eigenen Namen und auf eigene Kosten alleine gegen Verletzer vorzugehen, sichern wir bereits jetzt zu, dem AG, soweit dies erforderlich und wir verfügungsberechtigt und personell dazu in der Lage sind, in angemessener Form behilflich zu sein.

VII. Rechte am Ergebnis

1. Der AG erhält für den seinem Auftrag zu Grunde liegenden Anwendungsfall entsprechend Punkt II. die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, übertragbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an dem technischen Wissen das anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Forschung und Entwicklung entstanden ist. Wir behalten uns insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zu Grunde liegenden Anwendungsfall für unsere eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. Uns ist gestattet, auch außerhalb des Anwendungsfalls über das technische Wissen frei zu verfügen, d. h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und Entwicklungsaufträge mit Dritten zu erteilen und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AGs, in dessen Dienstleistungsauftrag das entsprechende technische Wissen entstand, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

2. Der AG erhält für den seinem Auftrag zu Grunde liegenden Anwendungsfall entsprechend Punkt II. die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, übertragbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an den durch Urheberrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Dienstleistungen entstanden ist. Wir behalten uns insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zu Grunde liegenden Anwendungsfall für unsere eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. Uns ist gestattet, auch außerhalb des Anwendungsfalls über die Urheberrechte frei zu verfügen, d. h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und Entwicklungsaufträge mit Dritten zu erteilen und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AGs, in dessen Dienstleistungsauftrag die Urheberrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

3. Der AG erhält für den seinem Auftrag zu Grunde liegenden Anwendungsfall entsprechend Punkt II. die ausschließlichen, entgeltlichen Nutzungsrechte an den durch gewerbliche Schutzrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Forschung und Entwicklung entstanden ist. Wir behalten uns insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zu Grunde liegenden Anwendungsfall für unsere eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. Uns ist gestattet, auch außerhalb des Anwendungsfalls über die gewerblichen Schutzrechte frei zu verfügen, d. h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und Entwicklungsaufträge mit Dritten zu erteilen und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AGs, in dessen Dienstleistungsauftrag die gewerblichen Schutzrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

4. Wir werden zunächst jede während der Zusammenarbeit im Rahmen des Dienstleistungsauftrag entstandene Erfindung im eigenen Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht anmelden und den AG nach Erhalt des Empfangsbekenntnisses des jeweiligen Patentamtes über die erfolgte Anmeldung informieren. Spätestens 5 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist werden die Vertragspartner sich einigen, in welchen weiteren Staaten korrespondierende Anmeldungen auf wessen Namen und auf wessen Kosten vorgenommen werden sollen. Hat ein Vertragspartner kein Interesse an der Anmeldung in weiteren Staaten, der Weiterverfolgung von Anmeldungen oder der Aufrechterhaltung von erteilten Schutzrechten, ist er verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern dem anderen Vertragspartner dies mitzuteilen, damit der andere Vertragspartner unter Einhaltung sämtlicher Fristen selbst die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen kann. Der diese Rechte anbietende Vertragspartner hat, soweit erforderlich, bei diesen Maßnahmen mitzuwirken (z.B. notarielle Übertragung eines Patentes).

5. Werden bei der Erfüllung des Auftrags und/oder bei der Verwertung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse schon vorhandenes Know-how, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (Erfindungen, Anmeldungen, erteilte Schutzrechte) benötigt, so erhält der AG insoweit ein nicht ausschließliches, unterlizenzierbares, nicht übertragbares, entgeltliches Nutzungsrecht.

6. Die Bedingungen für die Erteilung von Nutzungsrechten gemäß den vorstehenden Regelungen werden, soweit erforderlich, in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

VIII. Haftung

1. Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch unsere Leistung an den Rechtsgütern des AG, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit bzw. nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Schlechterfüllung, Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits, eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen begrenzt sich unsere Haftung wegen der Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und statt der Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistung, der wegen des Verzuges nicht seiner zweckmäßigen Bestimmungen beim AG zugeführt werden konnte. Weitergehende Ansprüche des AGs sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits, eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen begrenzt sich unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung. Weitergehende Ansprüche des AGs wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des AGs zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

6. Höhere Schadenshaftungssummen als in den vorgenannten Regelungen können auf Wunsch und auf Kosten des AGs insoweit vereinbart werden, als wir hier für Deckungsschutz im Bereich der Europäischen Gemeinschaft zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer erhalten können. Im Übringen wird die Haftung des Auftragnehmers für alle Personen- und Sachschäden eines Auftrages auf 2,5 Mio. Euro (pro Person maximal 1,0 Mio. Euro) und alle Vermögensschäden eines Auftrages auf 50 TEUR begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

7. Der AG kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der AG hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

8. Wir haften nicht für die industrielle Reproduzierbarkeit und die kommerzielle Verwertbarkeit der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse bzw. dazugehörige Dokumentationen. Wir haften ebenfalls nicht für einen vom AG im Ergebnis der Leistung angestrebten kommerziellen Erfolg.

9. Die vorgenannten Schadenersatzansprüche verjähren regelmäßig in 18 Monaten. Für den Beginn der Verjährung gilt § 199 Abs. 1 BGB.

10. Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 15 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

11. Sonstige Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 15 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

12. Soweit andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche betroffen sind, verjähren diese ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an.

13. Die vorgenannten Verjährungsfristen (Punkt 9-12) gelten nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gelten ebenfalls nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX.Kündigung

1. Beide Vertragspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der Frist von 1 Monat bis zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen, falls nach Ablauf von 6 Monaten seit der Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde.

2. Nach wirksamer Kündigung werden wir das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von 4 Wochen an den AG übergeben. Der AG ist verpflichtet, uns die bis dahin entstandenen Aufwendungen zu vergüten.

3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte / Rechtsmängel

1. Ansprüche des AGs wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (nachfolgend Schutzrechte) gegen uns sind ausgeschlossen, soweit diese Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben, Anweisungen, Entwürfe u. ä. des AGs, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Leistungen vom AG verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten/erbrachten Leistungen eingesetzt werden.

2. Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht vorliegen, verpflichten wir uns, die Leistungen lediglich im Land des Leistungsortes frei von Schutzrechten zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsmäßig genutzte Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem AG innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bzw. der individuell vereinbarten Verjährungsfristen wie folgt: Nach unserer Wahl und auf unsere Kosten werden wir für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Dies gilt unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der AG nicht verlangen.

XI. Eigentumsvorbehalt, Erfüllungsort

Der AG erwirbt Eigentum und Rechte an Ergebnissen aus dem Dienstleistungsauftrag bzw. Sachleistungen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Soweit Sachleistungen geschuldet sind, gelten unsere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Industriegeschäfte ergänzend.
 

XII. Schlussbestimmung

1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der AG Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Hauptsitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des AGs zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht - auch wenn der AG seinen Firmensitz im Ausland hat.

4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des AGs aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

5. Soweit der Vertrag eine Lücke enthält oder ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigen, wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

Ansprechpartner
Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH)
Anne-Kathrin Bamberger, LL.M
Kaufmännische Leiterin
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