Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Industriegeschäfte

I. Geltungsbereich

 

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die schriftliche Zustimmung gilt nur für das jeweilige Geschäft im Einzelfall. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des AGs die Lieferung an den AG vorbehaltlos ausführen.

 

2. Unsere nachstehenden Verkaufsbedingung sind grundsätzlich Bestandteil unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und bindend für sämtliche Verträge. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AG zwecks Ausführung dieses Vertrages ge-troffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

4. Für Geschäfte, die die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen zum Gegenstand haben, gelten unsere diesbezügli-chen AGB ergänzend.

II. Angebote - Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß sie von uns aus-drücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung - gegebenenfalls innerhalb der vom AG gesetzten Frist - eine schriftliche Annahmeerklärung (z. B. eine Auftragsbestätigung) abgesandt haben oder die Lieferung bzw. eine erste Teillieferung vorgenommen haben. Unser Schweigen auf eine Bestellung gilt nicht als Annahmeerklärung.

3. Vor dem Zustandekommen des Vertrages mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärungen und getroffene Vereinbarungen werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn dies vorher schriftlich vereinbart worden ist.

4. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt vom Vertrag zu-rückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Unsere Ver-antwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den AG unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir erstatten dem AG im Falle des Rücktrittes unverzüglich eine bereits erbrachte Gegenleistung.

III.Langfrist- und Abrufverträge, Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von drei Monaten für jede Vertragspartei kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Kosten der Versendung gilt V. 2..

3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem AG auf Verlangen nachweisen.

5. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens einen Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den AG verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skontoabzüge können nur in Anspruch genommen werden, wenn keine älteren Forderungen offenstehen.

7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges.

8. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

9. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Schecks im Einzelfall zu entscheiden. Der AG trägt die Spesen und die sonstigen Gebühren. In der Hereinnahme des Schecks liegt keine Stundung der Forderung, sondern die Klagbarkeit der Rechnungsforderung ist lediglich vorübergehend ausgeschlossen. Die Hereinnahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskontspesen sind sofort zur Zahlung fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage von Schecks. Wechsel werden nicht angenommen.

10. Der Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist unsere Bank. Die Leistung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Bankspesen, die nicht in Deutschland anfallen und Akkreditivspesen, auch wenn sie in Deutschland anfallen, trägt der AG, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

11. Ist der AG mit einer Zahlung im Verzug oder werden uns nach der Lieferung Umstände bekannt, die eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AGs vermuten lassen, sind wir berechtigt, Lieferungen aus anderen Verträgen zurückzuhalten oder für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu fordern. Leistet der AG keine solche Vorauszahlung, haben wir das Recht des Rücktritts vom Vertrag. Ferner werden alle geschuldeten Rechnungen sofort fällig.

IV. Lieferzeit - Lieferfristen - Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den AG voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Liefertermine und Lieferfristen ergeben sich jeweils aus der Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

3. Lieferfristen bzw. -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unserer Niederlassung bzw. einen anderen Ort der Bereitstellung verlassen hat. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen und Liefertermine zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4. Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine und Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem AG baldmöglichst mitgeteilt.

5. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits, eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen begrenzt sich unsere Haftung wegen der Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und statt der Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistung, der wegen des Verzuges nicht seiner zweckmäßigen Bestimmungen beim AG zugeführt werden konnte. Weitergehende Ansprüche des AGs sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Höhere Schadenshaftungssummen als in den vorgenannten Regelungen können auf Wunsch und auf Kosten des AGs insoweit vereinbart werden, als wir hier für Deckungsschutz im Bereich der Europäischen Gemeinschaft zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer erhalten können.

7. Der AG kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der AG hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

8. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des AGs um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem AG für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

10. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges beim AG vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

V. Gefahrenübergang - Verpackung - Versendung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart. Erfüllungsort ist unsere Niederlassung.

2. Der AG trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort unserer Niederlassung; es sei denn sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.

3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der AG ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

4. Sofern der AG es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken - die insoweit anfallenden Kosten trägt der AG.

5. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unsere Niederlassung oder das Lager verlassen hat, sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Lagerung des Liefergegenstandes begonnen wird oder wenn unsere Mitarbeiter die Versendung vornehmen.

6. Die Lieferung gilt als vollzogen, wenn die Ware an den Bestimmungsort versandt worden ist oder wenn wir die Ware aufgrund von Pflichtverletzung des AGs nicht versenden konnten und die Ware einlagern mußten.

7. Versandbereit gemeldete Ware ist vom AG unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des AGs zu lagern.

8. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

VI. Zeichnungen und Beschreibungen

Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
 

VII.Muster und Fertigungsmittel

1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung des Fertigungsmittel werden von uns getragen.

3. Setzt der AG während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der AG sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der AG berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wird und der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfange nachgekommen ist.

5. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den AG. Danach fordern wir den AG schriftlich auf, sich innerhalb von sechs Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser sechs Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.

6. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferung an Dritte verwendet werden.
 

VIII.Vertraulichkeit

1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen unter anderem Muster, Modelle, Daten u.ä.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenen Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

IX. Mängelhaftung - Verjährung

1. Die Mängelrechte des AGs setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung trägt der AG die erforderlichen Kosten, soweit sie sich dadurch erhöhen, daß die Lieferung an einen anderen Ort erbracht wurde.

Will der AG Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben ungerührt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem AG das Recht zur Minderung oder - wenn nicht eine Bauleistung mangelhaft ist - nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt zu. Unberührt bleibt das Recht des AGs, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3. Wir haben Sachmängel der Lieferungen, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den AG weiterliefern, nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

4. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten u.ä.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche. Werden vom AG oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Rückgriffsansprüche des AGs gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch des AGs gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 2 Satz 2 entsprechend.

7. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - ein Jahr.

8. Die Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns - unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.

9. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:

  • Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
  • Die Verjährungsfristen gelten im übrigen auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben bzw. soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstand übernommen haben. Ist ein Mangel durch uns arglistig verschwiegen worden, so gelten anstelle der in den Absätzen 1 bis 2 genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
  • Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann. Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Bauwerke und Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht (vgl. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfaßt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen der Punkt "Sonstige Schadensersatzansprüche". Weitergehende oder andere als in dieser Bestimmung geregten Ansprüche des AGs gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte - Rechtsmängel

1. Ansprüche des AGs wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (nachfolgend Schutzrechte) gegen uns sind ausgeschlossen, soweit diese Schutzrechtsverletzungen durch spezielle Vorgaben, Anweisungen, Entwürfe u.ä. des AGs, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Liefergegenstände vom AG verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden.

2. Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht vorliegen, verpflichten wir uns , die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsmäßig genutzte Lieferungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem AG innerhalb der unter IX. normierten Fristen wie folgt:

Nach unserer Wahl und auf unsere Kosten werden wir für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der AG nicht verlangen.
 

3. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Punkt "Sonstige Schadensersatzansprüche".

4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der AG uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der AG die Nutzung der Lieferung Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des AGs sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Punktes "Mängelhaftung" entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesen Bestimmungen geregelten Ansprüche des AGs gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI.Unmöglichkeit - Vertragsanpassung

1. Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits, eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen begrenzt sich unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung. Weitergehende Ansprüche des AGs wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des AGs zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Höhere Schadenshaftungssummen als in den vorgenannten Regelungen können auf Wunsch und auf Kosten des AGs insoweit vereinbart werden, als wir hier für Deckungsschutz im Bereich der Europäischen Gemeinschaft zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer erhalten können.

3. Der AG kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der AG hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4. Sofern unvorhersehbare Ereignisse (Streik, Mobilmachung u.ä.) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, haben wie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AG mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII.Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch unsere Leistung an den Rechtsgütern des AG, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit bzw. nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Schlechterfüllung, Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Soweit dem AG nach dieser Bestimmung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche (unter dem Punkt "Mängelhaftung") geltenden Verjährungsfristen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XIII. Rücktritt

 Der AG kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der AG hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es bei den unter IX. und X. Bestimmungen.
 

XIV. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlung aus der gegenseitigen und künftigen Geschäftsverbindung zur Sicherung aller unserer Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung des Saldos.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AGs - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AGs - abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

3. Der AG ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer -, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.

5. Der AG ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Factura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen uns zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungspflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der AG uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den AG wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Factura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

7. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Factura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des AGs als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der AG uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AGs insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XV.Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Parteien ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der AG Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Hauptsitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des AGs zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der AG seinen Firmensitz im Ausland hat.

4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des AGs aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

5. Soweit der Vertrag eine Lücke enthält oder ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigen, wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

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